Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand April 2022

 

§ 1   Geltungsbereich

1.1   Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

1.2   Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprechen. Anderes gilt nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen.

1.3   Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, Lieferung und sonstigen Leistungen, selbst wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.

 

§ 2   Angebot und Vertragsschluss

2.1   Falls nicht anders erklärt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden können wir innerhalb von 10 Arbeitstagen annehmen.

2.2   Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Lieferung durch uns zustande. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Vertriebsmitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Für Umfang und Gegenstand der Leistung ist alleine die Auftragsbestätigung maßgeblich. Dem Kunden ist bewusst, dass Änderungen des Vertragsinhalts zu abweichenden Preisen bzw. Lieferzeiten führen können.

2.3   Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnen. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Ein Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie.

 

§ 3   Vertragsinhalt

3.1   Unsere Angebote beruhen auf Angaben des Kunden, ohne Kenntnis der Verhältnisse oder Vorgaben beim Kunden. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte - technische - Eignung wird nur insoweit übernommen, als genau dies so ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch, wenn wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Plänen, usw. des Kunden leisten.  Falls nicht anders vereinbart, ist eine Einweisung oder Beratung nicht geschuldet. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.

3.2   Angaben, Muster, Proben oder Abbildungen in Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial, sind nur annähernd (z.B. Gewicht, Maß, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen oder technische Daten), soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

3.3   Eine zugesagte oder garantierte Leistung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erzielte Leistung maximal 5 % davon abweicht. Ebenso sind wir bei einer individuellen Sonderfertigung berechtigt, Mehr- oder Minderleistung bis zu 5 % auf Rechnung des Kunden vorzunehmen. Dies gilt jeweils nicht, wenn dies für den Kunden unzumutbar ist.

3.4   Materialbedingte Abweichungen von vereinbarter Qualität und Umfang sowie Änderungen der Leistung im Zuge des technischen Fortschritts, in der Konstruktion, der Gestaltung, den Maßen, des Gewichtes oder der Farbe sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht einschränken, keine Garantie vorliegt und dem Kunden bei objektiver Würdigung aller Umstände zumutbar sind.

3.5   Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

 

§ 4   Abrufaufträge

4.1   Bei Abrufaufträgen, muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens innerhalb einer Frist von 8 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Kunden erfolgen.

4.2   Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Kunden spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung an erfolgen. Nach Ablauf einer weiteren von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, vom Kunden den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.

4.3   Etwaige Vereinbarungen zu Pufferlagern gehen den Regelungen in Ziff. 4 vor.

 

§ 5   Preise

5.1   Es gilt der der jeweils vereinbarte Preis, der sich - falls nicht anders vereinbart – ab Werk zzgl. USt., sowie ohne Nebenleistungen wie Verpackung, Verladung, Fracht, Entladung, Transportversicherung, Montage, Zoll, und sonstige Aufwendungen versteht.

5.2   Beträgt die vereinbarte Leistungszeit mehr als vier Monate nach Vertragsschluss oder ist bei einem Abrufauftrag der Abruf nach mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss möglich, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat angemessen zu ändern, wie es aufgrund der allgemeinen externen, außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preissteigerung erforderlich ist (wie z. B. deutliche Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zollsatzänderungen, deutlicher Anstieg und Weiterberechnung von Transport-, Material- oder Herstellungskosten durch unsere Lieferanten an uns; "deutlich" heißt mehr als 15 % innerhalb von maximal sechs Monaten). Wir sichern Ihnen zugleich eine Preissenkung zu, wenn externe Kosten (wie z. B. Zölle) gesenkt werden oder ganz entfallen. Wir werden bei Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. bei Materialkosten, diese nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung heranziehen, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Zöllen, erfolgt. Eine Preisanpassung erfolgt nur, wenn wir den Kunden hierüber nach eigener Kenntnisnahme und vor Auslieferung der Ware hierüber informiert haben.

 

§ 6   Zahlung

6.1   Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne jeden Abzug sofort fällig.

6.2   Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Skontoabzug bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

6.3   Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Kunden können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. weiterer Leistung geltend machen. Wir sind auch – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Außerdem werden bei Zahlungsverzug Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen hinfällig und Verzugszinsen gemäß § 288 BGB fällig. Der kaufmännische Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt hiervon unberührt. Eingeräumter Skonto darf nur abgezogen werden, wenn alle früheren Rechnungen beglichen sind.

 

§ 7   Aufrechnung und Zurückbehaltung

Ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung des Kunden sind ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis (§ 320 BGB) beruht, der rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

§ 8 Lieferung

8.1   Schriftlich oder mündlich zugesagte Leistungszeiten oder Termine sind nur annähernd, es sei denn, es ist schriftlich ein fixer Leistungstermin zugesagt. Leistungszeiten beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, der vollständigen und mangelfreien Überlassung von Beistellungen oder Musterfreigabe, nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind oder eine geforderte Vorauszahlung gutgeschrieben ist.

8.2   Eine Lieferfrist (außer bei vereinbarter Bringschuld) gilt als eingehalten, wenn der Versanddienstleister die Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand abholt. Für dessen Verzögerungen übernehmen wir keine Haftung.

8.3   Der Versand erfolgt auch bei im Einzelfall ggf. vereinbarter frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Kunden. Sofern nicht unzumutbar sind Teil-, Mehr-, Minder- oder vorfristige Leistung zulässig und können getrennt abgerechnet werden.

8.4   Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, nämlich, dass wir rechtzeitig und richtig von unserem Zulieferer beliefert werden. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, uns kein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Tritt der Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung ein, so werden wir den Kunden hierüber unverzüglich nach eigener Kenntnisnahme informieren und eine gegebenenfalls von dem Kunden bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten.

Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Kriege, Pandemien oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleich, ob bei uns oder bei unseren Zulieferern eingetreten – die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich für eine der Parteien unzumutbar, ist diese zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass eine Partei hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann.

8.5   Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer, geringerer oder keiner Lagerkosten bleiben vorbehalten; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

 

§ 9.  Export

9.1   Die Leistung darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für die sie bestellt ist. Eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten außerhalb unseres Sitzstaates erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

9.2   Falls nichts anders ausdrücklich vereinbart, übernehmen wir für den Fall der Weiterlieferung in ein Drittland durch den Kunden keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für die für Im- oder Export geltenden Vorschriften (z.B. Dual use) und/ oder das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen für den Einsatzort. Die Verweigerung einer Genehmigung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen.

9.3   In keinem Fall wird der Kunde unsere Leistungen unter Verletzung etwaiger Ausfuhrbestimmungen oder Embargobestimmungen in ein Drittland ausführen.

 

§ 10   Eigentumsvorbehalt

10.1   Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Leistung vor.

10.2   Der Kunde hält die unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistung in einwandfreiem Zustand. Er versichert die Leistung auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, soweit dies zumutbar ist. Auf Anforderung ist ein Nachweis vorzulegen.

10.3   Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörende Leistung erfolgt. Der Kunde erstattet uns die Kosten unserer Intervention, sofern wir gegen Dritte keine Kostenerstattung durchsetzen können.

10.4   Vertragswidriges Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigen uns, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Leistung oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu. Schadensersatzansprüche, einschließlich Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, bleiben unberührt. Wir können uns an der zurückgenommenen Leistung durch freihändigen Verkauf befriedigen.

10.5   Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten c) und solange er nicht in Verzug ist, befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Leistung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Leistungen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser dadurch entstehendes (Mit-) Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig in Höhe des Netto-Rechnungswertes auf uns übergeht. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Leistung.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Leistung entstehenden Forderungen gegen Dritte, an Stelle der Leistung oder sonst hinsichtlich der Leistung entstehen (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung), mit allen Nebenrechten tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die obigen genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistung zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 11   Mängelrechte

11.1   Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die erhaltene Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen („Mängelanzeige“). Versand- bzw. Transportschäden sind gegenüber dem Versanddienstleister zu dokumentieren. Der Weiterverkauf, der Einbau, Anbringung oder eine sonstige Nutzung beanstandeter Leistung gilt als Genehmigung einer vertragsgemäßen Erfüllung und schließt Mängelansprüche insoweit aus. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

11.2   Durch Verhandlung über Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese Rügen nicht rechtzeitig, unbegründet oder sonst ungenügend gewesen seien. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis.

11.3   Materialbedingte Abweichungen von vereinbarter Qualität und Umfang sowie Änderungen der Leistung im Zuge des technischen Fortschritts, in der Konstruktion, der Gestaltung, den Maßen, des Gewichtes oder der Farbe sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht einschränken, keine Garantie vorliegt und dem Kunden bei objektiver Würdigung aller Umstände zumutbar sind.

11.4   Ist die Leistung mangelhaft, erfüllen wir unsere Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Leistung (Nachlieferung).

11.5   Bessert der Kunde oder ein Dritter nach, ohne dass er uns zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat, so übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen an der Leistung, Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn der Mangel beruht nicht darauf.

11.6   Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Verkäufer benachrichtigt und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dem Käufer obliegt der Nachweis, dass sein Abnehmer einen Mangelanspruch hat und der Käufer diesen auch nicht gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern durfte.

11.7   Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung und/ oder Nachbesserung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung der Verarbeitungsrichtlinien oder Bedienungs-  oder Montageanleitungen, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäßer Wartung und Pflege, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischem, elektrochemischem, elektrischem oder umweltbedingtem Einfluss wird keine Gewähr übernommen, sofern dies nicht von uns zu vertreten ist.

11.8   Der Kunde haftet für unberechtigte Mängelrügen, wenn die Ursache des Mangels in seinem Verantwortungsbereich liegt und er dies mindestens fahrlässig nicht erkannt hat. Aufwendungen, die im Rahmen der Mängelhaftung nicht von uns zu verantworten sind, werden gemäß unserer aktuellen Konditionen berechnet.

11.9   In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Leistung an einen Abnehmer des Kunden, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Leistung durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Rückgriffansprüche des Kunden bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Die Verjährungshemmung gemäß § 479 BGB gilt nur dann, wenn der Kunde seinem Abnehmer nachweislich Gewähr geleistet hat.

 

§ 12   Haftung

12.1   Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.2   Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.3   Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind nach der Rechtsprechung solche, deren Erfüllung den Vertrag predigt und auf die der Kunde vertrauen darf.

12.4   Die sich aus obigen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten der beteiligten Lieferanten, Lizenzgeber, Organe, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Uns steht der Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand zu.

12.5   Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12.6   Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Kunden erforderlich. Im Falle des schuldhaften Leistungsverzuges haften wir bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf pauschalierten Schadensersatz pro vollendete Woche Verzug auf 0,5%, höchstens jedoch 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens ist uns möglich. Eine Anrechnung auf weitergehende Schadensersatzansprüche findet statt.

 

§ 13   Begrenzung der Haftung, Hinweispflicht des Kunden

13.1   Bei einer Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden ist die Haftung je Schadensereignis bei Sachschäden auf EUR 100.000,00 und bei sonstigen Schäden auf EUR 200.000,00 begrenzt; für alle solche Schäden innerhalb eines Kalenderjahres jedoch jeweils auf höchstens das Doppelte dieser Beträge. Diese Begrenzung gilt wiederum nicht soweit Schäden durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

13.2   Der Kunde wird uns darauf hinweisen, sobald für ihn erkennbar ist, dass ein eventuelles Schadensrisiko eintreten könnte, welches der Höhe nach die obigen Haftungshöchstgrenzen übersteigt. Das gilt nicht, wenn alle für die Höhe des Schadensrisikos wesentlichen Umstände uns nachweislich bekannt waren.

 

§ 14   Force Majeure

Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns jeweils nicht verschuldete Umstände, z.B. Streik, Krieg, Pandemie, Betriebsstörungen, fehlende Genehmigungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Unruhen oder Embargos, die die eigene Leistung oder die der Vorlieferanten nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Für Verzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund dieser Ereignisse haften wir nicht. Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen wollen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns aus den o.g. Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht zuzumuten ist, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Der Kunde ist in diesem Fall von seiner entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit.

 

§ 15   Verjährung

15.1   Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Übergabe/Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

15.2   Handelt es sich bei der Leistung jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

15.3   Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 16 Schutzrechte, Geheimhaltung, Datenschutz

16.1   Falls nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Leistung, insbesondere bez. der Vorgaben des Patent-, Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrechts. Wir werden auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bekannt werden.

16.2   Der Kunde wird sämtliche Vertragsinhalte, insbesondere Preise und Rabatte, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten), streng vertraulich behandeln und ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung keine Informationen oder Unterlagen an Dritte weitergeben oder sonst zugänglich machen. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

Wir behalten uns an allen dem Kunden – auch in elektronischer Form – überlassenen Mustern, Werkzeugen, Spezifikationen, Modellen, Plänen, Daten, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art u. ä. alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte, vor. Falls nicht anders vereinbart, sind Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte (auch über das Ende dieses Vertrags hinaus) untersagt.

Das gilt nicht, wenn diese Inhalte ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung wird der Kunde auch seinen Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen sowie Dritten, denen notwendig die Inhalte zugänglich gemacht werden müssen, auferlegen. Dies ist vom Kunden nachzuweisen.

16.3   Beide Parteien sind verpflichtet, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Dem Kunden ist bekannt, dass seine Daten (Kommunikationsdaten, verantwortliche Mitarbeiter, Art und Umfang seiner Bestellungen, etc.) von uns zur Vertragsabwicklung verwendet werden. Das beinhaltet – sofern eine Versendung durch uns vereinbart ist – auch die Weitergabe der erforderlichen Daten an einen etwaigen Logistik-Dienstleister.

Die E-Mail-Adresse, die wir im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben, werden wir ggf. zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden, sofern der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat. Der Kunde kann der Verwendung zu diesem Zweck jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

 

§ 17   Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

17.1   Falls nicht anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz für alle Pflichten aus dem Vertrag, auch für Gewährleistungsansprüche, Erfüllungsort.

17.2   Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristisch Person des öffentlichen Rechts, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand unser Sitz.

Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Bedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

17.3   Es gilt deutsches Recht, soweit nicht zwingend nationales Recht entgegensteht. Die Geltung des CISG („UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

17.4   Soweit das CISG im Einzelfall gleichwohl zur Anwendung kommt, gelten folgende Sonderregeln:

Im Falle der Lieferung vertragswidriger Leistung steht dem Kunden das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Lieferung zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Kunden besteht.

 

§ 18   Schlussbestimmungen

18.1   Diese Bedingungen gelten auch für die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Der Kunde hat diese Verkaufsbedingungen seinen verbundenen Unternehmen aufzuerlegen.

18.2   Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).

Gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.

18.3   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.