Terms and conditions

§1   Geltungsbereich

1.1   Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.2.   Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.

1.3   Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

 

§2   Angebot und Vertragsschluss

2.1   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2   Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

 

§3   Vertragsinhalt

3.1   Typenänderung. Bezieht sich der Vertrag auf Lieferungen oder Leistungen, die einer technischenWeiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefern, sofern das Interesse des Kunden nicht eindeutig auf den bestellten Typ beschränkt ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, falls wir in keinem Fall von dem bestellten Typ abweichen dürfen.

3.2   Garantie. Die Angaben über die von uns vertriebenen Produkte in Prospekten, Typenlisten,Katalogen, Datenblättern und Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z. B. certificate of compliance) und sonstigen Formularen stellen keine über die normale Sachmängelhaftung hinausgehende Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache dar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernehmen wir keine Garantie. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt nur in Betracht, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Auch bei Gattungsschulden übernehmen wir ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Beschaffungsrisiko.

3.3   Muster der von uns vertriebenen Produkte gelten als Versuchsmuster und begründen ohneausdrückliche Vereinbarung ebenfalls keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Sache. Die geltenden Toleranzbereiche sind zu beachten.

3.4   Mengenabweichungen. Zur Bildung angemessener Losgrößen behalten wir uns berechneteÜberlieferungen bis zu 10 % und nicht berechnete Unterlieferungen bis zu 5 % vor, sofern dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.

 

§4   Abrufaufträge

4.1   Bei Abrufaufträgen, muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens innerhalb einer Frist von 12 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Kunden erfolgen.

4.2   Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Kunden spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbestätigung an erfolgen. Nach Ablauf einer weiteren von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, vom Kunden den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.

 

§5   Preise

5.1   Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise gelten ab unserem Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und USt. nicht ein.

5.2   Bearbeitungszuschläge. Werden die von uns zu liefernden Produkte im Auftrag des Kunden vonuns bearbeitet (z. B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult), so berechnen wir mengenunabhängige Rüstkostenzuschläge und mengenabhängige Bearbeitungszuschläge.

5.3   Preiserhöhung. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nichtvorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.

 

§6   Zahlung

6.1   Fälligkeit, Zinsen. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne jeglichenAbzug zu bezahlen.

6.2   Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalberentgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Kunden zu tragen. Unser Eigentumsvorbehalt entfällt erst, wenn alle Wechselforderungen erfüllt sind.

 

§7   Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§8   Lieferung

8.1   Lieferfristen. Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nichtals verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.

8.2   Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.

8.3   Selbstbelieferungsvorbehalt. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unserZulieferer uns nicht richtig und rechtzeitig beliefert. Dieses Rücktrittsrecht gilt nur für den Fall, dass diese Nichtlieferung durch den Zulieferer von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren. Eine an uns bereits erbrachte Gegenleistung erstatten wir unverzüglich zurück.

8.4   Lieferverzug. Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sind entbehrlich in den in § 323 Abs. 2 BGB genannten Fällen.

8.5   Verzugsschaden. Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden fürden dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte. Darüber hinaus haften wir auf Verzögerungsschäden bei leichter Fahrlässigkeit erst ab dem Zeitpunkt, in dem eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist.

 

§9   Gefahrübergang/Versendung

9.1   Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist.

9.2   Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

9.3.   Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

 

§10   Eigentumsvorbehalt

10.1   Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen auslaufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

10.2   In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich akzeptiert.

10.3   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

10.4   Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im  Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und  Verpfändung.

Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschl. USt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

10.5   Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

10.6   Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Faktura-Endbetrages des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die Vermengung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

 

§11  Sachmängel

11.1   Grundsätze. Wir stehen dafür ein, dass die von uns vertriebenen Produkte die Merkmale aufweisen, die vom Hersteller oder einvernehmlich in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind. Für die Geeignetheit der von uns vertriebenen Produkte für seine Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich (Systemverantwortung). Soweit wir Applikationsberatung bieten, beschränkt sich die Verantwortung dafür auf die angebotenen Produkte und ihre in prüfbaren technischen Parametern spezifizierten oder spezifizierbaren Merkmale (Komponentenverantwortung). Soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, übernehmen wir keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt nur in Betracht, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

11.2   Bearbeitung. Werden die von uns zu liefernden Produkte im Auftrag des Kunden von unsbearbeitet (z. B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult), so gelten dafür die in 11.1 dargelegten Grundsätze entsprechend. Wir stehen ein für sorgfältige Bearbeitung entsprechend den Angaben des Kunden und nach dem Stand der Bearbeitungstechnik, nicht aber für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion des Produkts. Hierfür ist der Kunde verantwortlich.

11.3   Produktsicherheit. Für die Sicherheit der von uns vertriebenen Produkte in der speziellenApplikation des Kunden ist allein der Kunde verantwortlich.

11.4   Eingangsprüfung. Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

11.5  Statistische Eingangsprüfung. Werden die von uns vertriebenen Produkte in Losen geliefert, dieeine statistische Eingangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermöglichen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, gelten für die Prüfung die in den einschlägigen Standardunterlagen angegebenen Prüfbedingungen und Prüfkriterien. Ein bei dieser Prüfung angenommenes Los gilt als mangelfrei. Ein bei dieser Prüfung zurückgewiesenes Los ersetzen wir gegen dessen Rückgabe im Ganzen durch ein mangelfreies Los. Es bleibt uns vorbehalten, stattdessen die fehlerhaften Teile des zurückgewiesenen Loses in Abstimmung mit dem Kunden durch fehlerfreie Teile zu ersetzen.

11.6   Zuverlässigkeitsangaben. Bei Zuverlässigkeitsangaben über die von uns vertriebenen Produktehandelt es sich - soweit etwas Anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird - um vom Hersteller statistisch ermittelte mittlere Werte, die der allgemeinen Orientierung des Kunden dienen, sich aber nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose beziehen.

11.7   Untersuchung und Rüge. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen underkennbare Mängel unverzüglich, schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.

11.8   Nacherfüllung. Soweit ein von uns vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllungberechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

11.9   Verjährung. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung. Das gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, bei Arglist und beim Rückgriff des Unternehmers längere Fristen vorschreibt.

 

§12   Haftungsbeschränkung / Schadensersatz

12.1   Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

12.2   Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.3   Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängeln gilt die Regelung unter 11.9 entsprechend.

 

§13   Schutzrechte

13.1   Schaltungen. Für die Freiheit der von uns vertriebenen Produkte von Schutzrechten Dritter, diesich auf elektrische Schaltungen beziehen, ist ausschließlich unter Berücksichtigung seiner Applikation der Kunde verantwortlich.

13.2   Andere Schutzrechte. Macht ein Dritter aus anderen (nicht auf elektrische Schaltungen bezogenen) Schutzrechten berechtigte Ansprüche gegen die von uns vertriebenen Produkte geltend, die den Kunden an deren Nutzung hindern, so werden wir nach unserer Wahl für die betroffenen Produkte entweder eine Lizenz erwirken oder sie durch schutzrechtsfreie Produkte ersetzen. Sollte dies aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich oder aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein, so nehmen wir die betroffenen Gegenstände gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.

 

§14   Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

14.1   Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Pforzheim.

14.2   Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und überseine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten bei Kaufleuten für beide Teile Pforzheim. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

14.3   Rechtswahl. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.